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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4083/08

Datum:
29.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4083/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0429.5K4083.08.00
 
Schlagworte:
Baulast, Löschung, subjektiv-öffentliches Recht, Klagebefugnis
Normen:
BauO NRW § 83
Leitsätze:

Die eingetragene Baulast vermittelt dem von der Baulast Begünstigten ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem er sich gegen die Löschung der Baulast aus dem Baulastenverzeichnis wehren kann (Abweichung von der Rechtsprechung des OVG NRW).

 
Tenor:

Die Löschung der unter laufender Nr. 1 im Baulastenverzeichnis der Stadt F. , Baulastenblatt Nr. 0/0000, Grundstück Am F1. , G1, eingetragenen Baulast wird aufgehoben.

Die Beigeladenen zu 2. als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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