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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2814/09

Datum:
16.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2814/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1116.5K2814.09.00
 
Schlagworte:
Spielhalle
Leitsätze:

Vefügen zwei Spielhallen über einen gemeinsamen Aufsichtsbereich, der von ihnen nur durch einen Tresen abgetrennt ist, so sind beide Spielhallen ein einzelnes Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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