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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1556/09

Datum:
19.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1556/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0819.5K1556.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2009 verpflichtet, den Klägern den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern sowie vier Garagen auf dem Grundstück M.            Höhe 104/106 (Gemarkung Kettwig, Flur 72, Flurstück 183) in Essen-Kettwig zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

 
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