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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1328/06

Datum:
15.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1328/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0415.5K1328.06.00
 
Schlagworte:
Bebauungsplan, Unwirksamkeit, formaler Mangel, Ausfertigung, Satzungsbeschluss, Bekanntmachung, Lebensmittelmarkt, Einzelhandel, Großflächigkeit, Prognoseentscheidung, schädliche Auswirkungen, zentrale Versorgungsbereiche, Nahversorgung, städtebauliches Entwicklungskonzept, Einzelhandelskonzept, Funktionsfähigkeit, Verkaufsfläche, Umsatzumverteilung, Kaufkraftabfluss, Marktgutachten, Magnetbetrieb, Frequenzbringer, Synergieeffekt, Dienstleistungen
Normen:
BauGB § 34 Abs 1; BauGB § 34 Abs 3; BauGB § 10 Abs 3; BauGB § 1 Abs 6 Nr 11; BauNVO § 11 Abs 3
Leitsätze:

- Wird ein Bebauungsplan erst nach seiner Bekanntmachung ausgefertigt, handelt es sich dabei um einen beachtlichen formalen Wirksamkeitsmangel.

- Ein zentraler Versorgungsbereich hat die Funktion, die Versorgung eines Gemeindegebiets mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren funktionsgerecht sicherzustelllen.

- Ein städtebauliches Entwicklungskonzept enthält im Rahmen von § 34 Abs. 3 BauGB keine rechtsverbindlichen Festsetzungen für die räumliche Bestimmung eines zentralen Versorgungsbereichs.

- Die Feststellung zu erwartender schädlicher Auswirkungen erfordert eine Prognoseentscheidung anhand einer Gesamtbetrachung aller Umstände des Einzelfalls.

- Bei der Prognoseentscheidung sind zu berücksichtigen die Verkaufsflächen der Branche, die Umsatzumverteilung, die Entfernung, etwaige Vorschäden des zentralen Versorgungsbereichs, die Gefährdung eines Magnetbetriebs und/oder Synergieeffekte am nicht integrierten Vorhabenstandort.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. März 2006 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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