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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Dortmund wird gerichtsgebührenfrei abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin unterzog sich im Jahre 2006 erstmals der staatlichen Prüfung in der Ergotherapie. Sie bestand die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils mit „ausreichend“; die mündliche Prüfung am 22. und 24. Februar 2006 bestand sie nicht, weil ihre Leistungen in den Fächern 1 (Biologie, Anatomie, Physiologie) und 3 (Grundlagen der Ergotherapie) jeweils mit „ungenügend“ bewertet worden waren. Ein entsprechender Prüfungsbescheid erging unter dem 20. September 2006.
4Am 26. März 2007 unterzog sich die Klägerin der Wiederholung der mündlichen Prüfung und bestand das Fach 1 mit „ausreichend“. Die Wiederholungsprüfung im Fach 3 wurde mit „mangelhaft“ bewertet.
5Mit Bescheid ohne Datum erklärte der Beklagte den mündlichen Teil der Prüfung für nicht bestanden und – mangels einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit – die staatliche Prüfung in der Ergotherapie für endgültig nicht bestanden.
6Mit Schreiben vom 10. Mai 2007, eingegangen beim Beklagten am 14. Mai 2007 (Montag), erhob die Klägerin Widerspruch. Die Klägerin bat um eine weitere Wiederholungsmöglichkeit hinsichtlich des nicht bestandenen Faches 3 in der mündlichen Prüfung. Sie verwies u.a. darauf, dass sie in der mündlichen Prüfung trotz guter Vorbereitung sehr nervös und unkonzentriert gewesen sei. Sie sei vom Fachprüfer D. nicht unterrichtet worden. Durch dessen zweite Frage sei sie irritiert worden, zumal der nachgefragte Name „P.“ im Skript des Beklagten nicht auftauche. Sie lebe seit fünf Jahren im Ausnahmezustand, wobei sie auf eine chronologische Darstellung von Ereignissen während ihrer Ausbildungszeit verweist.
7Mit Schreiben an die Klägerin vom 25. Juni 2007 nahm die Prüfungsausschussvorsitzende zum Widerspruch der Klägerin im wesentlichen wie folgt Stellung: Die Klägerin sei am Prüfungstag ausdrücklich gefragt worden, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühle, an der Prüfung teilzunehmen, und die Klägerin habe das bejaht. Auch wenn die Klägerin nicht von Herrn D. im Fach Grundlagen der Ergotherapie unterrichtet bzw. auf die Prüfung vorbereitet worden sei, sei ihr – der Klägerin - mitgeteilt worden, dass die Fragen dem der Klägerin zur Verfügung gestellten Fragenkatalog entnommen würden, anhand dessen sich die Klägerin ausreichend selbständig auf die Prüfung habe vorbereiten können. § 3 Abs. 1 ErgThAPrV, wonach die Lehrkräfte als Fachprüfer bestellt werden sollen, die den Prüfling in diesem Fach überwiegend ausgebildet haben, handele es sich um eine Sollvorschrift, also nicht um eine Ist-Bestimmung.
8Die Bezirksregierung K. wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung werden zum einen die Ausführungen der Prüfungsausschussvorsitzenden wiederholt und vertieft, zum anderen wird – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG K. vom 26. November 1993 (DVBl. 1994, S. 652f.) – die Möglichkeit verneint, der Klägerin – ausnahmsweise -eine weitere Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen.
9Am 10. September 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr sei eine zweite Wiederholungsmöglichkeit hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach 3 einzuräumen:
101. Zwar sehe die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nur die einmalige Wiederholung von Prüfungsteilen vor, jedoch sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zweite Wiederholungsmöglichkeit in schwerwiegenden Härtefällen erforderlich sein könne. Ein solcher Härtefall liege insbesondere für die nicht bestandenen mündlichen Prüfungen im Januar 2006 vor. Insoweit verweist die Klägerin auf eine chronologische Darstellung ihrer erschwerten persönlichen Umstände, auf die Bezug genommen wird.
112. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die mündliche Wiederholungsprüfung im Fach 3 am 28. März 2007 nicht ordnungsgemäß verlaufen sei. Zum einen sei sie aufgrund starker Nervosität in ihrer Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Zum anderen sei sie entgegen § 3 Abs. 1 ErgThAPrV nicht von dem Fachprüfer geprüft worden, der sie im Fach ausgebildet habe. Der Prüfer D. habe sie zudem bei der zweiten Frage verunsichert, indem er ihren Vortrag mit der Bemerkung „genügend“ abgebrochen und ihr damit die Chance genommen habe, sich zu profilieren.
12Die Klägerin hat den Antrag angekündigt,
13den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. August 2007 zu verpflichten, sie zur mündlichen Wiederholungsprüfung in den Fächern 1 und 3 der Prüfung zur Ergotherapeutin zuzulassen,
14hilfsweise,
15den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. August 2007 zu verpflichten, über die Frage ihrer Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung in den Fächern 1 und 3 der Prüfung zur Ergotherapeutin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Ausbilder der Klägerin im Fach 3 der mündlichen Prüfung – Herr I. – im Prüfungstermin am 26. März 2007 wegen Ausscheidens aus dem Dienst als Prüfer nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin sei im Fach 3 von Herrn D. und Frau Z. geprüft worden, wobei letztere allerdings im Protokoll nicht aufgeführt worden sei. Die Prüfungsfragen seien auf die Prüfungsvorbereitung abgestimmt gewesen, die auch die Klägerin besucht habe. Die Prüfungskandidaten hätten aus einem Stapel Karteikarten eine Karte mit ihren Prüfungsfragen gezogen, so dass der Klägerin auch von jedem anderen Prüfer die konkreten Fragen gestellt worden wäre.
19II.
20Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:
22I. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie sei entgegen § 3 Abs. 1 ErgThAPrV nicht von dem Fachlehrer geprüft worden, der sie im Fach ausgebildet habe (Herr I.), strebt die Klägerin keine zweite Wiederholungsprüfung an, sondern eine neue mündliche Prüfung im Rahmen des ersten Wiederholungsversuchs. Dieses Begehren kann nur dann Erfolg haben, wenn die mündliche Prüfung am 26. März 2007 an einem wesentlichen Verfahrensfehler gelitten hat, was indes – unter Berücksichtigung der Rügen der Klägerin – nicht der Fall ist: Bei § 3 Abs. 1 Satz 2 ErgThAPrV handelt es sich um eine „Soll“-Vorschrift, was bedeutet, dass als Fachprüfer die Lehrkräfte bestellt werden müssen, die den Prüfling im Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben, wenn nicht ein besonderer Grund vorliegt, von dieser Regelung abzuweichen. Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 indes überzeugend dargelegt. Der Ausbildungslehrer I. war zum Prüfungszeitpunkt aus dem Dienst ausgeschieden.
23Soweit die Klägerin geltend macht, der Prüfer D. habe sie bei der zweiten Frage verunsichert, indem er ihren Vortrag mit der Bemerkung „genügend“ abgebrochen habe, ist diese Rüge bereits nicht schlüssig. Der Prüfer hat bei verständiger Würdigung mit dieser Bemerkung zum Ausdruck gebracht, dass er die gestellte Frage für ausreichend beantwortet hielt, was keine Irritation der Klägerin hervorrufen konnte. Dass die Klägerin ggf. bei der zweiten Frage die Möglichkeit gesehen hat, sich zu profilieren, wäre nur von Bedeutung, wenn die Fragestellung – über eine Beantwortung hinausgehend – Raum für einen weitergehenden Vortrag indiziert hätte, was dem maßgeblichen Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen ist.
24II. Soweit die Klägerin die Möglichkeit einer zweiten mündlichen Wiederholungsprüfung aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleiten versucht, wird ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass - ggf. analog zu der Entscheidung des OVG K. vom 26: November 1993 – 22 A 3246/92 – eine zweite Wiederholung einer Prüfung möglich sein kann, wenn diese von der einschlägigen Ausbildungs – und Prüfungsordnung nicht und auch nicht einmal ausnahmsweise vorgesehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann bei der Klägerin unter Berücksichtigung der vom OVG K. a.a.O. aufgezeigten Kriterien jedoch nicht angenommen werden. Entscheidend kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, die Zweifel daran begründen, dass bereits aus dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung – hier im Prüfungsfach 3 – der verlässliche Schluss gezogen werden kann, dass die Klägerin nicht über die erforderlichen Mindestkenntnisse verfügt. Insoweit beruft sich die Klägerin auf ihre persönlichen Umstände im Vorfeld der mündlichen Prüfung am 22. und 24. Februar 2006. Das OVG K. weist a.a.O. hinsichtlich der Beachtlichkeit der geltend gemachten Gründe zutreffend auf die verfassungsrechtlichen Grenzen. Mit Blick auf den angeführten Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) müssen Gründe, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Prüfung im Februar 2006 hätte anführen können, für die Beurteilung eines Ausnahmefalles außer Betracht bleiben, weil ansonsten die Rechtskraft des Prüfungsbescheides vom 20. September 2006 unterlaufen würde. Unter diesem Aspekt sind sämtliche in der von der Klägerin vorgelegten Chronologie aufgeführten belastenden Vorkommnisse nicht berücksichtigungsfähig. Angesichts dessen, dass die aufgezeigten Vorkommnisse mit Ausnahme des Wegeunfalls am 17. Januar 2007 keine zeitliche Nähe zur Prüfung aufweisen, könnte aus ihnen allenfalls eine dauerhafte, zum Prüfungszeitpunkt fortbestehende psychische Belastungsstörung hervorgegangen sein. Diese wäre – im Falle erkannter Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens -ggf. im Wege des Rücktritts von der Prüfung geltend zu machen gewesen, was nicht geschehen ist und nicht durch einen zweiten Wiederholungsversuch „nachgeholt“ werden kann. Sollte sich eine psychische Belastungsstörung der Klägerin im Sinne eines Dauerleidens manifestiert haben, so wäre es nicht möglich gewesen, deswegen von der Prüfung zurück zu treten, weil es sich dann um eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit handelt.
25vgl. Niehues, Prüfungsrecht 4. Aufl. Rdn. 121
26Auch diese prüfungsrechtliche Konsequenz kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass „ausnahmsweise“ eine weitere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt wird.
27Der zur mündlichen Prüfung allein relativ zeitnahe Unfall der Klägerin am 17. Januar 2007 hat zwar zunächst zum Rücktritt von einer schriftlichen Prüfung geführt, die erlittenen (körperlichen) Verletzungen haben indes offenbar nicht zu einer längeren Erkrankung der Klägerin geführt. Sie hat sich der mündlichen Wiederholungsprüfung gestellt und hat weder während der Prüfung noch – zumutbar - unmittelbar danach gesundheitliche Probleme geltend gemacht. Da Prüfungsunfähigkeit und Rücktritt nach prüfungsrechtlichen Grundsätzen unverzüglich geltend zu machen sind,
28vgl. Niehues, Prüfungsrecht 4. Aufl. Rdn. 125
29hätte die Klägerin – zumutbar - spätestens nach der mündlichen Wiederholungsprüfung etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls geltend machen müssen, was jedoch wiederum nicht geschehen ist und ebenfalls nicht durch eine zusätzliche Wiederholungsprüfung kompensiert werden kann.
30Es sind weder vorgetragen noch von Amts wegen ersichtlich sonstige Umstände erkennbar, die Zweifel an der Aussagekraft der Prüfungsentscheidungen begründen. Insbesondere deuten die Prüfungsleistungen der Klägerin insgesamt nicht darauf hin, dass die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ im Fach 3 (Grundlagen der Ergotherapie) erkennen, völlig außer Verhältnis zum eigentlichen Leistungspotential der Klägerin stehen.
31Rechtsmittelbelehrung:
32Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 K., zu.
33Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.