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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5024/09

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5024/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1006.2K5024.09.00
 
Schlagworte:
Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Verhältnismäßigkeit, Abwägungsvorgang, Abwägung
Normen:
Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 19 Abs. 4 GG
Leitsätze:

1. Im Hinblick auf den Steuersatz (hier: Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) hat der Satzungsgeber die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fließende Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Beachtung der Bruttoeinnahmen und Abwägung der Interessen aller Betroffenen angemessene Steuersätze zu finden. (a.A. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2010, Az. 14 A 597/09).

2. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Handel eines Normgebers und unter Berücksichtigung der sich aus der kommunalen Selbstverwaltung ergebenden verfassungsimmanenten Beschränkung des Art. 19 Abs. 4 GG prüft das Gericht von sich aus nur, ob der Satzungsgeber im Normgebungsvorgang frei von Willkür gehandelt hat: Der Satzungsgeber muss für den Bereich seiner Normsetzungskompetenz abgewogen und seiner Abwägung ein Abwägungsmaterial zu Grunde gelegt haben, das aussagekräftig und dessen Ermittlung ihm zumutbar ist. Eine weitergehende Prüfung hängt grundsätzlich von der Substanz einer etwaigen Rüge ab. (a. A. OVG NRW, Urteil vom 23.06.2010, Az. 14 A 597/09).

 
Tenor:

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat Juli 2005 einen über 297,19 Euro und für den Monat August 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 263,99 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. September 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat September 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 503,39 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat Oktober 2005 einen über die Vergnügungssteuer 580,25 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 21. November 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat November 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 467,02 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 werden aufgehoben, soweit sie für den Monat Dezember 2005 einen über die Vergnügungssteuer von 111,04 Euro hinausgehenden Betrag festsetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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