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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 4896/09

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4896/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0930.2K4896.09.00
 
Schlagworte:
Kinder- und Jugendhilfe, Umgangskontakte, Unterhalt, Kosten, vorübergehende Bedarfsgemeinschaft
Normen:
SGB VIII § 39
Leitsätze:

1. Die Regelungen des § 39 SGB VIII normieren in den Fällen, in denen der junge Mensch aufgrund einer bestimmten Form der Hilfe zur Erziehung seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Elternhauses hat, eine ausschließliche Unterhaltspflicht des Jugendamtes. Das Gesetz schafft nicht ein neues Versorgungssystem zu Gunsten des Hilfebedürftigen, sondern nimmt allein schon durch seine Wortwahl auf das bürgerliche Unterhaltsrecht Bezug und greift in dieses bürgerliche Unterhaltsrecht modifizierend ein. Unterhaltsrechtliche Grundentscheidungen des bürgerlichen Rechts sollen nach Auffassung der Kammer hierdurch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern - gegebenenfalls in modifizierter Form - ihre Gültigkeit behalten.

2. Zu den unterhaltsrechtlichen Grundentscheidungen im bürgerlichen Recht gehört u.a., dass in den Fällen, in denen ein minderjähriges Kind getrennt lebender Eltern seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind unterschiedlich gestaltet ist: Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nach, der andere Elternteil durch Zahlung einer Geldrente im Rahmen der sog. Barunterhaltspflicht. Es gehört ebenfalls zu den unterhaltsrechtlichen Grundentscheidungen im bürgerlichen Recht, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kosten der Ausübung seines Umgangsrechts grundsätzlich selbst zu tragen hat.

3. Übertragen auf § 39 SGB VIII bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen der junge Mensch seinen Lebensmittelpunkt außerhalb des Elternhauses hat und mit seinen Eltern (nur) Umgang pflegt, die Eltern die durch diese Aufenthalte bei ihnen entstehenden Kosten für den Lebensunterhalt des jungen Menschen aus der Sicht des Kinder- und Jugendhilferechts grundsätzlich selbst aufzubringen haben. Etwaige Ansprüche unter dem Stichwort "vorübergehende Bedarfsgemeinschaft" bleiben hiervon unberührt und richten sich allein nach den Regelungen des SGB II bzw. SGB XII.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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