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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 502/10

Datum:
26.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 502/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0726.1L502.10.00
 
Schlagworte:
Beförderung, Ausschärfung, Beamter, Lehrer, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte, Kausalität, Verfahrensmangel
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, LGG § 17, LPVG § 72, VwGO § 123 Abs. 1
 
Tenor:

Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden

beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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