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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 6277/08

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 6277/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1005.1K6277.08.00
 
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Dokumentenpauschale, Kopiekosten, Ermessensausübung, Terminsgebühr
Normen:
VwGO §§ 165, 151, VV RVG Nr. 7000 Nr. 1a), VV RVG Nr. 3104
 
Tenor:

Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2010 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 8,93 EUR und damit auf insgesamt 1.081,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2010 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Juli 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

 
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