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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 5123/08

Datum:
03.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 5123/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0503.1K5123.08.00
 
Schlagworte:
Beamter, dienstfähig, Ruhestand, begrenzt, Zuschlag
Normen:
GG Art 33 Abs 5; GG Art 3 Abs 1; BBesG § 72a
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Mai 2008 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2008 für die bis dahin fälligen Beträge und seit dem 1. des jeweiligen Monats für die danach fälligen Beträge zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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