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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4360/09

Datum:
22.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4360/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0922.1K4360.09.00
 
Schlagworte:
Lehrer, Einstellung, Übernahme, Folgenbeseitigungslast, Untätigkeit, Höchstalter
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, BeamtStG § 9, LBG § 15, VwGO § 75
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 4. September 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 15. Oktober 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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