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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3468/10

Datum:
26.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3468/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0126.1K3468.10.00
 
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Wirksamkeit der LVO NRW n.F.; Höchstaltersgrenze; Folgenbeseitigungslast; Kindererziehungszeiten; Wiederaufgreifen des Verfahrens
Normen:
LGG § 17 Abs. 1; VwVfG NRW § 46; LVO NRW §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1, 84
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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