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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3022/09

Datum:
22.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3022/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0922.1K3022.09.00
 
Schlagworte:
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze; Folgenbeseitigungslast; konkludente Ablehnungsentscheidung; Ermessensreduzierung auf Null
Normen:
§§ 6 Abs 1, 52 Abs 1, 84 Abs 2 Satz 1 Nr 1 LVO NRW n F
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit dem Unterbreiten des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 28. Juli 2008 vorgenommenen konkludenten Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 6. August 2009 verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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