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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2631/09

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 2631/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1005.1K2631.09.00
 
Schlagworte:
Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Dokumentenpauschale, Kopiekosten, Ermessensausübung
Normen:
VwGO §§ 165, 151; VV RVG Nr. 7000 Nr. 1a)
 
Tenor:

Unter Änderung des Beschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. Juni 2010 werden die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf weitere 9,52 EUR und damit auf insgesamt 1438,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2010 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung des Klägers vom 15. Juli 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

 
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