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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 2179/09

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2179/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0210.1K2179.09.00
 
Schlagworte:
Vorgriffsstunde, Ausgleich, Teilzeit, Pflichtstunden, Besoldung, gleich
Normen:
VwGO § 75, BBesG § 3, BBesG § 6, EGV Art. 141, MVergV
 
Tenor:

Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2009 verurteilt, der Klägerin anteilige Besoldung für eine Unterrichtsstunde pro Woche für die Schuljahre 1997/1998 bis 2002/2003 abzüglich gewährter Mehrarbeitsvergütung zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2009.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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