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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 4024/07

Datum:
15.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 4024/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0715.16K4024.07.00
 
Schlagworte:
Globalhaushalt, persönliche Gebührenfreiheit, kaufmännisches Rechnungswesen, Kameralistik, Haushaltsplan
Normen:
VwKostG § 8 Abs. 1 Nr. 2, HochschulG RP § 103 Abs. 2, EichG § 14 Satz 1, EichKostO § 1
Leitsätze:

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (hier: Hochschulen), die nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet und im Landeshaushalt nur mit einem Globalhaushalt abgebildet werden, sind nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gebührenbefreit.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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