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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 199/09

Datum:
15.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 199/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0715.16K199.09.00
 
Schlagworte:
Öffentliches Interesse; gefährlicher Hund; Tierheim; Tierschutz
Normen:
LHundG NRW §3 4 Abs 2 Satz 1; 12 Abs 2 Satz 1
Leitsätze:

Ein öffentliches Interesse an der Haftung eines gefährlichen Hundes i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch darin liegen, dass ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden wird.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem 13. Oktober 2008 beantragte Erlaubnis zum Halten des American-Staffordshire-Mischlings "D. " zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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