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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 5181/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 K 5181/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1118.15K5181.10.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsrechtsweg Dienstleistungskonzession Pachtvertrag Vergabeentscheidung
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Der Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht gegeben für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten.

Streitigkeiten über Dienstleistungskonzessionsverträge oder Pachtverträge nach der Vergabe öffentlicher Aufträge sind solche des bürgerlichen Rechts, weil der Staat wie jeder andere Marktteilnehmer als Nachfrager am Markt auftritt, um den Bedarf an bestimmten Dienstleistungen zu decken, und sich dabei privatrechtlicher Handlungsformen bedient.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund.

 
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