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Der Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht gegeben für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten.
Streitigkeiten über Dienstleistungskonzessionsverträge oder Pachtverträge nach der Vergabe öffentlicher Aufträge sind solche des bürgerlichen Rechts, weil der Staat wie jeder andere Marktteilnehmer als Nachfrager am Markt auftritt, um den Bedarf an bestimmten Dienstleistungen zu decken, und sich dabei privatrechtlicher Handlungsformen bedient.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund.
beschlossen:
2Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund.
3Gründe:
4Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nicht gegeben (vgl. § 40 VwGO). Vielmehr ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Denn es handelt sich um einen bürgerlich-rechtlichen und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit.
5Unabhängig davon, ob es vorliegend um einen (dem 4. Teil des GWB nicht unterworfenen) Dienstleistungskonzessionsvertrag geht - wie die Kläger meinen - oder um einen Pachtvertrag - wie die Beklagte meint -, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, bürgerlich-rechtlich. Denn die das vorliegende Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen sind nicht - auch nicht zumindest auf einer Seite des Rechtsverhältnisses - Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, sondern Rechtsnormen, die für jedermann gelten. Es ist Rechtsprechung des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass sich die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts bewegt, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl des Vertragspartners nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben ist, weil der Staat wie jeder andere Marktteilnehmer als Nachfrager am Markt auftritt, um einen Bedarf an bestimmten Gütern oder Dienstleistungen zu decken, und sich dabei privatrechtlicher Handlungsformen bedient.
6Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 - juris.
7Dies gilt auch für die hier vorliegende Konstellation.
8Nichts anderes folgt auch daraus, dass die Beklagte hier öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Denn maßgeblich für die Zuordnung zum Rechtskreis öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist nicht der Zweck, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns.
9Auch die Bindung an den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG in der Ausgestaltung durch EU-Vorschriften ändert hier nichts an dem zivilrechtlichen Charakter des Rechtstreits. Denn jede staatliche Stelle hat unabhängig von der Handlungsform den Gleichheitssatz zu beachten. Diese Beachtenspflicht macht den Rechtsstreit nicht zum öffentlich-rechtlichen.
10Vgl. BVerwG, a.a.O..
11Auch die Bindung der öffentlichen Hand an haushaltsrechtliche Vorschriften lässt den vorliegenden Rechtsstreit nicht zum öffentlich-rechtlichen werden. Denn diese Bindung entfaltet nur Binnenwirkung, bindet den öffentlichen Auftraggeber aber nicht im Außenverhältnis gegenüber den Bietern.
12Vgl. BVerwG, a.a.O..
13Das Landgericht Dortmund ist gemäß §§ 23, 71 GVG, 17 Abs. 1 bzw. 18 ZPO das örtlich und sachlich zuständige Gericht.
14Rechtsmittelbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
16Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
17Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.