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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4191/09

Datum:
24.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4191/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1124.15K4191.09.00
 
Schlagworte:
Unterhaltssicherung; Leistungen für Selbständige; Wehrübung; Arzt; Vertretung durch andere Angehörige einer Arztpraxis; Gesellschaftsvertrag
Normen:
USG § 13 a
Leitsätze:

Lässt sich ein Arzt während der Teilnahme an einer Wehrübung durch einen anderen Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis vertreten, so setzt ein Anspruch auf Leistungen für Selbständige nach § 13 a Abs. 2 USG voraus, dass im Gesellschaftsvertrag für den Fall einer Vertretung eine Vergütung vorgesehen ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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