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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1078/10

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1078/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1006.15K1078.10.00
 
Schlagworte:
Förderungshöchstdauer; Weiterförderung; schwerwiegender Grund; Kausalität
Normen:
BAföG § 15 Abs 3
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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