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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a L 1135/10.A

Datum:
17.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14a L 1135/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0917.14A.L1135.10A.00
 
Schlagworte:
Suspensiveffekt, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung, Konkretisierung, aufschiebende Wirkung, offensichtlich unbegründet
Normen:
AsylVfG § 75, AsylVfG § 73, AsylVfG § 36, AsylVfG § 38, VwGO § 80 Abs 5
Leitsätze:

Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung hängt davon ab, ob ein Fall des § 75 AsylVfG vorliegt. Unerheblich ist, ob Streitgegenstand eine mit dem Bescheid verbundene oder isolierte Abschiebungsandrohung ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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