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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 322/10

Datum:
12.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 322/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0412.14L322.10.00
 
Schlagworte:
Sondernutzung, Wahlsichtwerbung, Feststellung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Vereinbarung, Sondernutzungsvereinbarung, Wahlwerbungsvereinbarung,
Normen:
PartG § 5, StrwG § 18, VwVfG § 54
Leitsätze:

1. Ein Anordnungsgrund für die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung im Wege der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt und zumindest abzusehen ist, dass diesem Antrag nicht oder nicht mehr rechtzeitig entsprochen wird.

2. Der alternativlose obligatorische Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung der Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen stellt sich als rechtswidrig dar.

 
Tenor:

Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

 
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