Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 295/10

Datum:
30.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 295/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0330.14L295.10.00
 
Schlagworte:
Wahlplakat; Wahlsichtwerbung; Chancengleichheit; Sondernutzung
Normen:
GG Art 3; PartG § 5
Leitsätze:

Wird die Wahlwerbung durch staatliche Auflagen in ihrem Umfang begrenzt, hat der Staat die "kleinen Parteien" im Rahmen der abgestuften Chancengleichheit zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin für die Durchführung von Wahlsichtwerbung aus Anlass der am 9. Mai 2010 stattfindenden Landtagswahl und Wiederholung der Oberbürgermeisterwahl bis zur Bestands- / Rechtskraft der Sondernutzungserlaubnis vom 17. März 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Wahlsichtwerbung im Stadtgebiet E. gemäß ihrem Antrag vom 11. März 2010 in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 16. März 2010 zu erteilen und mit den unter Nr. 1 bis 13 in der Sondernutzungserlaubnis vom 17. März 2010 enthaltenen Auflagen und Bedingungen zu versehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank