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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3835/06

Datum:
28.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3835/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0928.14K3835.06.00
 
Schlagworte:
Autoradio, Befreiung, betreuter Personenkreis, Rundfunkgebühr, Rundfunkgebührenbefreiung, Senioreneinrichtung, unentgeltlich
Normen:
RGebStV § 5, RGebStV § 5 Abs. 7, RGebStV § 6
Leitsätze:

Rundfunkgebührenbefreiung für Autoradio einer Senioreneinrichtung

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 00.00/00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Kläger für das in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxxxxxxxxx oder einem etwaigen Ersatzfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät ab September 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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