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1. Der satzungsrechtlich geregelte Anspruch eines Gebührenpflichtigen, bei erheblichen Leistungsmängeln der öffentlichen Straßenreinigung im Veranlagungsjahr eine Erstattung der Gebühren zu Beginn des folgenden Veranlagungsjahres verlangen zu können, schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage aus.
2. Der Grund der Minderleistung ist unerheblich.
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit eines Gebührenbescheides wegen erheblicher Leistungsmängel bei der öffentlichen Straßenreinigung.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des im Stadtgebiet des Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung M. 9. Die öffentlich gewidmete Straße M. , an die das Grundstück der Klägerin mit einer Frontlänge von 20 m angrenzt, wird vom Beklagten nach dessen Straßenreinigungsverzeichnis wöchentlich einmal gereinigt.
3Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 zog der Beklagte die Klägerin u.a. zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 134,60 EUR heran.
4Die Klägerin hat am 25. Januar 2010 Klage erhoben.
5Sie macht geltend, in der Straße M. werde weder eine Straßenreinigung noch ein Winterdienst im wöchentlichen Turnus durchgeführt. Die Straßenreinigung erfolge bestenfalls alle zwei Wochen. Nach ihren Beobachtungen sei die Straßenreinigung erstmals zu Beginn des Monats März 2010 durchgeführt worden. Winterdienst finde nicht statt.
6Die Klägerin beantragt,
7der Jahresbescheid für Grundbesitzabgaben 2010 wird aufgehoben, soweit dies die Position Straßenreinigungsgebühren/Winterdienst betrifft.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er macht geltend: Winterdienstgebühren würden nicht erhoben, weil die Straße nicht im Verzeichnis für den Winterdienst enthalten sei. Soweit es um eine Reduzierung der Straßenreinigungsgebühren gehe, sehe die Satzung hierfür ein Erstattungsverfahren zu Beginn des auf die Jahresveranlagung folgenden Jahres vor. Es könne zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgesehen werden, ob während des Veranlagungsjahres 2010 erhebliche Reinigungsausfälle zu verzeichnen seien.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohne sie verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
14Die auf Aufhebung des Heranziehungsbescheides für die Straßenreinigungsgebühren/Winterdienst gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unzulässig.
15Es fehlt an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage.
16Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage besteht nicht, wenn die Klage unnötig ist, etwa wenn das Ziel der Klage auf einem anderen Wege schneller und einfacher erreicht werden kann.
17Vgl. Eyermann/Rennert, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, vor § 40 Rn. 11.
18Sollte die Klage gegen Gebühren für "Winterdienst" gerichtet sein, ist sie unnötig, weil solche Gebühren durch den angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 2010 nicht festgesetzt worden sind. Trotz der Überschrift unter B des Bescheides "Straßenreinigung/Winterdienst" werden erkennbar nur Gebühren für die wöchentliche Straßenreinigung mit dem entsprechenden Gebührensatz festgesetzt, wie sich sowohl aus der Bezeichnung der Abgabenart als Straßenreinigungsgebühren im Festsetzungsteil unter A des Bescheides wie auch aus der der Überschrift unter B des Bescheides folgenden Begründung entnehmen lässt.
19Die Anfechtungsklage gegen die festgesetzten Straßenreinigungsgebühren ist unnötig, weil die Klägerin ihr aus der Begründung der Klage ersichtliches Ziel einer Gebührenminderung für die von ihr behaupteten Zeiten eines Leistungsausfalls einfacher und effektiver auf dem Wege eines Erstattungsverfahrens, wie es in § 9 Abs. 4 der Satzung des Beklagten über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (StWS) in der Fassung vom 30. November 2009 geregelt ist, erreichen kann.
20Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 StWS kann beim Steueramt des Beklagten die Erstattung der Benutzungsgebühren für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich beantragt werden, wenn ein Reinigungsausfall von mehr als 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung zu verzeichnen und/oder die Winterwartung nicht nur vorübergehend unterbleibt.
21Diese Satzungsregelung eröffnet dem Gebührenpflichtigen bei Leistungsmängeln u.a. der öffentlichen Straßenreinigung ein Verfahren, in dem er zu Beginn des folgenden Veranlagungsjahres eine Erstattung der Straßenreinigungsgebühren des vorangegangenen Veranlagungsjahres beanspruchen kann. Mit diesem Verfahren trägt der Satzungsgeber dem Umstand Rechnung, dass Leistungsmängel bei der Straßenreinigung sich auf die Höhe der Gebührenpflicht auswirken können. Wenn Gemeinden nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - StrReinG NRW - von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes(§ 4 Abs. 2) erheben können, so wird unterstellt, dass die Grundstückseigentümer eine entgeltpflichtige Leistung erhalten. Da die Straßenreinigungsgebühren danach als Benutzungsgebühren eine Entgeltabgabe für die Reinigung der erschließenden Straße als Gegenleistung sind, können sich auch Leistungsstörungen auf die Gebührenpflicht auswirken. In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Minderleistungen bei der Erfüllung der gemeindlichen Leistungspflicht zur Straßenreinigung zu einer Minderung der Gebühr führen können, wenn sie nach Art und Umfang - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Art - erhebliche Mängel darstellen, wobei die Reinigung der gesamten Straße in den Blick zu nehmen ist. Erst wenn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht mehr hinzunehmende Unvollkommenheiten der Straßenreinigung über einen längeren Zeitraum, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, ist die Frage nach einer Gebührenermäßigung zu stellen.
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/08 -,OVGE 35, 180ff (185f); vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -, vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 - Juris, zuletzt Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 383/09 -.
23Nach der genannten Rechtsprechung steht in Fällen derart erheblicher Leistungsmängel eine Ermäßigung, Minderung oder ein Erlass der streitigen Gebührenforderung in Rede.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, aaO.; Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -; Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -.
25Handelt es sich - wie vorliegend - um die Erhebung einer Jahresgebühr, die als antizipierte Gebühr bereits zu Beginn des Jahres entstanden ist,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStZ 1984, 79 -
27kann die Leistung - die Erfüllung des Gebührentatbestandes im Wege der satzungsgemäßen Durchführung der Reinigung der öffentlichen Straße, deren Gegenleistung die Gebühr sein soll (§ 6 StWS),- effektiver und einfacher durch eine Überprüfung der angeblichen Minderleistung während des gesamten von der Gebühr erfassten Jahreszeitraums bewertet werden. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Straßenreinigung vorliegen, die sich auf die Gebührenhöhe auswirken, kann sich nicht nur - wie von der Klägerin geltend gemacht - für einen kurzen Zeitraum innerhalb des veranlagten Jahres stellen, hier für maximal zwei Monate. Es kann für eine Gebührenminderung auch maßgeblich sein, ob sich die Ausfälle in einem Jahr insgesamt auf einen erheblichen Zeitraum erstrecken und sich insgesamt (auch) über die Zeit eines Monats erstrecken, wobei zusätzlich die Reinigungshäufigkeit innerhalb eines Monats und die Qualität der Reinigung zu berücksichtigen sind. Andernfalls würde bei vorgesehener wöchentlicher Reinigung eine Reinigung in jedem Kalendermonat genügen, um die volle Jahresgebühr zu rechtfertigen.
28Vgl. Thomas in Hamacher u.a., Kommentar zum KAG NRW, Stand: September 2008, § 6 Rn. 248.
29Ist danach für die Frage einer erheblichen Minderleistung regelmäßig der gesamte von der Gebühr erfasste Jahreszeitraum in den Blick zu nehmen, so entspricht das in § 9 Abs. 4 StWS geregelte Erstattungsverfahren in konzentrierter, einfacher und schneller Weise den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung einer Minderung der Jahresgebühr. Eine gleichwertig einfache und prozessökonomische Prüfung kann im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung unabhängig von der Frage, ob und inwieweit erhebliche Leistungsmängel für die Frage der Rechtswidrigkeit und die entsprechende Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren erheblich sind, schon deshalb nicht stattfinden, weil der Entscheidungszeitpunkt einer solchen Klage ungewiss ist und - wie vorliegend - eine Entscheidung bereits innerhalb des Veranlagungsjahres, um dessen Bewertung es geht, ansteht, so dass bei einer auf vollumfängliche Aufhebung der Gebührenfestsetzung gerichteten Anfechtungsklage der Streitgegenstand nur teilweise einer Überprüfung unterzogen werden kann. Ergänzungen zu Leistungsmängeln nach Erhebung einer solchen Klage können zu Verzögerungen der Spruchreife führen. Treten erhebliche Leistungsmängel erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) auf, könnten sie sodann wegen Bestandskraft des Gebührenbescheides nicht zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.
30Die Klage ist aber auch unbegründet.
31Der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2010 ist hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Satz 1 VwGO).
32Es spricht vieles dafür, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr schon deshalb rechtmäßig ist, weil maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12. Januar 2010 ist. Durch diesen Bescheid werden - wie dargestellt - die Straßenreinigungsgebühren als antizipierte Jahresveranlagung festgesetzt. Die Gebühr ist nach dem einschlägigen Satzungsrecht (§§ 6, 9 StWS) zu Beginn des Jahres in rechtmäßiger Weise entstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass erhebliche Leistungsmängel schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. Januar 2010 vorlagen und bekannt waren - sollte sich in einem solchen Fall die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellen. Wenn die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Bescheides abzustellen ist, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend nach dem dem Verwaltungsakt zu Grunde liegenden materiellen Recht zu beantworten ist,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360; Eyermann/Schmidt, Kommentar zur VwGO, a.a.O., § 113 Rn. 45 ff m.w.N. auf die Rechtsprechung,
34so dürfte der angefochtene Bescheid auch nicht für den Fall erheblicher Leistungsmängel nach seinem Erlass (teilweise) i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig geworden sein. Nach dem einschlägigen Satzungsrecht des Beklagten soll die Frage einer sich auf die Gebührenhöhe auswirkenden Minderleistung in einem Erstattungsverfahren nach Abschluss des Veranlagungsjahres durchgeführt werden, also gerade nicht im Rahmen einer die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung erfordernden Anfechtungsklage.
35Selbst wenn sich aber aus § 6 StWS, wonach die Stadt Benutzungsgebühren für die von ihr "durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen" erhebt, ergäbe, dass bei Leistungsausfällen der zunächst rechtmäßig erlassene Gebührenbescheid. i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig werden könnte, liegen im vorliegenden Fall erhebliche Mängel, die nach dem bereits dargestellten Maßstäben zu einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Gebührenfestsetzung führen könnten, nicht vor. Da Winterdienstgebühren nicht erhoben werden, kommt es allein darauf an, die Durchführung der Reinigung des Gehwegs und der Fahrbahn des M. , die nach dem Straßenreinigungsverzeichnis der StWS wöchentlich einmal durchzuführen sind, auf nach Art und Umfang erhebliche Mängel zu überprüfen.
36Auszugehen ist insoweit zunächst von den eigenen Darlegungen der Klägerin, die lediglich den Zeitraum Januar und Februar 2010 erfassen. In der Klagebegründung heißt es insoweit pauschal und ohne jede Substantiierung, die Straßenreinigung sei bestenfalls alle zwei Wochen, teilweise in noch längeren Zeitabständen nicht durchgeführt worden. Im Schriftsatz vom 23. März 2010 wird ausgeführt, die Straßenreinigung sei für volle zwei Monate ausgeblieben. Der Beklagte hat demgegenüber anhand seiner Leistungsnachweise für die Straßenreinigung konkret dargelegt, dass die Straßenreinigung (nur) am 7., 14., 28. Januar und 11. Februar wegen "Schnee" ausgefallen ist und am 4. und 18. Februar 2010 nur die Fahrbahnreinigung, hingegen eine Gehwegreinigung erfolgte. Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen Angaben des Beklagten, die auf wochenbezogene Leistungsberichte der Entsorgungsbetriebe F. GmbH gestützt sind, zu zweifeln. Es handelt sich um detaillierte Angaben zum Umfang des Ausfalls der Reinigungsleistung und zu den Gründen des Ausfalls. Die Klägerin ist diesen konkreten Angaben nicht durch eigene weitere Angaben entgegengetreten, die der Kammer Veranlassung geben könnten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erforderlich wäre eine substantiierte Darlegung oder das Angebot von Zeugen gewesen, auf Grund welcher in welchen Zeiträumen und an welchen Orten festgestellter Tatsachen die konkreten und substantiierten Feststellungen des Beklagten unzutreffend sein sollen.
37Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenminderung, die nach dem Klagevorbringen ohnehin allein den Umfang - das Maß - der Reinigungshäufigkeit wegen Ausfällen in den Monaten Januar und Februar 2010 erfassen könnte, nicht vor. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 StWS kommt eine Erstattung der Benutzungsgebühren nur bei einem Reinigungsausfall von mehr als 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistungen in Betracht. Diese Satzungsregelung orientiert sich an den Anforderungen der Rechtsprechung an die Voraussetzung für eine Minderung der Straßenreinigungsgebühren, soweit nach dem Maß der Reinigungshäufigkeit erhebliche Mängel in Rede stehen, wie sie bereits dargelegt worden sind; sie ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Erstattungsregelung knüpft an die jährlich geschuldete Reinigungsleistung an. Mit ihr werden nicht nur auf einen bestimmten Zeitraum konzentrierte Reinigungsausfälle erfasst, sondern auch über das Jahr verteilte Minderleistungen, soweit sie den angegebenen Prozentsatz der jährliche geschuldeten Reinigungsleistungen übersteigen. Bei einer satzungsgemäß erforderlichen einmaligen wöchentlichen Reinigung ist die Erheblichkeitsschwelle von 10% ausgehend von 52 Wochen pro Jahr jedenfalls dann überschritten, wenn sechs und mehr Reinigungsleistungen vollständig ausgefallen sind. Ein solcher Ausfall ist vorliegend nicht anzunehmen, auch wenn zu dem berücksichtigungsfähigen Ausfall von Reinigungsleistungen entgegen der Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 StWS solche Ausfälle zu addieren sind, die auf von der Stadt "nicht zu vertretenden Gründen" beruhen. Da die Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr eine Entgeltabgabe für die Reinigung der Erschließungsstraße als Gegenleistung ist, ist maßgeblich allein das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung; der Grund der Minderleistung ist unerheblich.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -. Juris.
39Eine Ausnahme mag - ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich ist - dann vorliegen, wenn die Straßenreinigungsleistung aus objektiven Gründen nicht erbracht werden kann, etwa wenn sie auf einen Feiertag fällt. Ein solcher bei dem Ausmaß des Ausfalls der Reinigungsleistung nicht zu berücksichtigender Umstand mag auch Schneefall oder Frost sein, wenn eine Reinigungsleistung hierdurch unmöglich gemacht wird oder - was vorliegend nicht der Fall ist - stattdessen eine Winterwartung durchgeführt wird. Die Angaben des Beklagten zum Grund des Reinigungsausfalls wegen "Schnee" bzw. "Frost/Eis" lassen nicht erkennen, ob die Reinigung an den hierzu benannten Tagen aus diesem Grunde objektiv unmöglich war oder - was berücksichtigungsfähig wäre - wegen anderweitiger Kapazitätsauslastung beim Winterdienst nicht durchgeführt wurde. Hierauf deutet die Angabe in den Leistungsnachweisen zum 18. Februar als vorgesehenem Reinigungstag hin, die Kehrmaschine sei wegen angekündigter Schneefälle nicht auf Kehrbetrieb umgerüstet worden. Selbst wenn danach von berücksichtigungsfähigen Reinigungsausfällen am 7., 14., 28. Januar und 11. Februar 2010 sowie einem teilweisen Ausfall am 4. und 18. Februar auszugehen wäre, lägen nach Art und Maß erhebliche Reinigungsausfälle i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 2 StWS und der zitierten Rechtsprechung nicht vor. Legt man zugrunde, dass am 4. und 18. Februar durch die Gehwegreinigung jedenfalls die Hälfte der erforderlichen Reinigungsleistung erbracht worden ist, liegt der Reinigungsausfall unter 10 % der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung an 52 Wochentagen, weil die Reinigung - umgerechnet - allenfalls an fünf Tagen vollständig unterblieben ist. Sie ist zudem nach den Angaben des Beklagten auch nicht während eines gesamten Monats vollständig unterblieben, so dass auch ein solcher monatsbezogener Leistungsmangel, wäre er unabhängig von der jahresbezogenen Erstattungsregelung des § 9 Abs. 4 Satz 2 StWS ebenfalls erheblich,
40OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, aaO.; vgl. auch: Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2010, § 6 Rn. 471; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl., Rn. 322 m.w.N.
41nicht vorläge.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO,§§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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