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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 461/10

Datum:
24.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 461/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0624.12L461.10.00
 
Schlagworte:
Abordnung, Dienstliches Bedürfnis, Dienstlicher Grund, Versetzung, Laufbahn, Gerichtsvollzieher, statusberührend, Bandidos
Normen:
§ 80 Abs. 5 VwGO, § 54 Abs. 4 Beamt StG, § 24 Abs. 1 LBG NRW, § 24 Abs. 2 LBG NRW, § 39 Beamt StG
Leitsätze:

1. Der Begriff des "dienstlichen Grundes" i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist enger zu fassen als das "dienstliche Bedürfnis" i.S. von § 24 Abs. 1 LBG NRW.

2. Ein "dienstlicher Grund" i.S. des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW für eine statusberührende Abordnung (Wechsel der Laufbahn innerhalb der Laufbahngruppe), die wegen eines dem Beamten vorgeworfenen "Fehlverhaltens" erfolgt, setzt voraus, dass der Beamte gerade die bisherige Tätigkeit vorrübergehend nicht mehr ausüben kann, allerdings in der anderen Laufbahn seine Tätigkeit als Beamter fortführen kann.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandes-gerichtes I. vom 21. April 2010 (12 K 1883/10) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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