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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 449/10

Datum:
09.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 449/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0809.12L449.10.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch, Beurteilungszeitraum, Konkurrentenschutz, Stellenbesetzung, dienstliche Beurteilung
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze:

Erstreckt sich der Beurteilungszeitraum über sechs Jahre, sind die gezeigten Leistungen innerhalb des gesamten Zeitraumes zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig sind damit auch Mängel, die längere Zeit zurückliegen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-ladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

 
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