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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1190/10

Datum:
12.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1190/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1112.12L1190.10.00
 
Schlagworte:
Zuweisung, ZVS, Stiftung für Hochschulzulassung, Statusamt, Funktionsamt, Direktor der ZVS, Geschäftsführer, Funktionsgebundenes Amt, Amt, Abstrakt-funktionelles Amt
Normen:
Errichtungsgesetz § 12 Abs. 1
Leitsätze:

Dem Amt des "Direktors der ZVS" entspricht in der Stiftung für Hochschulzulassung der "Geschäftsführer". Die dem "Direktor der ZVS" zugewiesene neue Tätigkeit in der Stiftung muss dem bisherigen statusrechtlichen Amt, das seine inhaltliche Ausfüllung durch die Leitungsfunktion erhalten hat, entsprechen.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, vor dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VG Gelsenkirchen, 12 K 2878/10) keine Geschäftsführerin/keinen Geschäftsführer der Stiftung für Hochschulzulassung zu bestellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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