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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 727/08

Datum:
20.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 727/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1220.12K727.08.00
 
Schlagworte:
Zurruhesetzung; Bahnbeamter; DB AG; Integrationsverfahren; Bundeseisenbahnvermögen; Verantwortung des Dienstherrn für die Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens
Normen:
BBG § 42 Abs 1; BBG § 42 Abs 3 Satz 1
Leitsätze:

1. Die Zurruhesetzung eines bei einem Tochterunternehmen der DB AG eingesetzten Beamten ist dann rechtswidrig, wenn der Dienstherr maßgebliche dienstrechtliche Entscheidungen nicht in eigener Verantwortung getroffen, sondern den privatrechtlichen Unternehmen überlassen hat, bei denen der Beamte eingesetzt wurde.

2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Eine auf die Unternehmen im Bereich der Deutschen Bahn beschränkte Suche genügt diesen Anforderungen nicht.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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