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Ereignisse, mit denen während eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (z. B. Veränderungen des Aufgabenumfanges, Umsetzung, Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten) sind keine äußere Einwirkung im Sinne des § 31 Abs 1 BeamtVG.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung am 1. September 2008 als Städtischer Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten. Er war dort Verwaltungsleiter beim T. 37 (G. ).
3Nach Neubesetzung der Stelle des Amtsleiters der G. Ende 2004 kam es zwischen dem Amtsleiter und dem Kläger zu Meinungsverschiedenheiten. Im Zusammenhang mit diesem Konflikt fanden verschiedene Gespräche statt, u.a. auch im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Im Jahr 2006 kam es zu einem Streit über eine Beurteilung des Klägers. Im Rahmen des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens ermittelte die Personalverwaltung der Beklagten, dass es zwischen Mitarbeitern der G. und dem Kläger "atmosphärische Störungen" gab. Zur näheren Aufklärung holte die Personalverwaltung Stellungnahmen von Mitarbeitern der G. ein. Der Kläger entwickelte seinerseits ein Arbeitspapier mit dem Titel "Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Amtsleiter und Verwaltungsleiter der G. ".
4Am 12. September 2007 fand ein gemeinsames Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Prozessbevollmächtigten, dem Leitenden Rechtsdirektor C. sowie dem Städtischen Verwaltungsdirektor K. statt. Dort wurde dem Kläger eröffnet, dass man beabsichtige, ihn ins Rechnungsprüfungsamt umzusetzen. Zur Begründung wurde auf die "atmosphärischen Störungen" hingewiesen. Zudem wurden dem Kläger die Inhalte der Stellungnahmen der Mitarbeiter der G. mitgeteilt.
5Seit dem 17. September 2007 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Am 19. Mai 2008 wurde er von Dr. L. amtsärztlich untersucht. In der amtsärztlichen Stellung-nahme vom 12. Juni 2006 führt Dr. L. aus, dass der Kläger an einer länger anhal-tenden posttraumatischen Belastungsstörung mit Chronifizierungstendenz und an einer damit zusammenhängenden Anpassungsstörung und erheblichen Rückzugs-tendenzen leide. Eine dienstliche Belastbarkeit sei in keinster Weise mehr gegeben. Mit Wirkung zum 1. September 2008 wurde der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
6Am 10. September 2008 beantragte der Kläger die Anerkennung des Ereignisses vom 12. September 2007 als Dienstunfall. An diesem Tag sei ihm statt des erwar-teten Gesprächs über die Konfliktbewältigung zwischen ihm und dem Amtsleiter der G. eröffnet worden, dass er in eine nachrangige Position umgesetzt werden solle. Dieses Ereignis sei als auslösendes Trauma für die der Feststellung der Dienstunfähigkeit zu Grunde liegende Diagnose anzusehen.
7Er legte ein ärztliches Attest des Dr. T1. , Arzt für Psychotherapie, vor. Hierin heißt es u.a.: "Auslösendes Trauma ist m.E das dienstliche Gespräch am 12. September 2007 beim leitenden Rechtsdirektor der Stadt F. . Andere Ursachen kommen nach ausführlicher Exploration der Anamnese nicht in Frage." (...) "Herr R. empfand die Vorgehensweise und das Verhalten der Vertreter der Stadt F. und seiner Vorgesetzten und bestimmter Mitarbeiter /Kollegen und anderer handelnder Personen der Stadtverwaltung als einen höchst kränkenden und unge-rechten Eingriff in sein Selbstverständnis sowie in seine Lebens- und Berufsplanung. Die Zugehörigkeit zu einer großen Gruppe, der er sich verbunden fühlte, wurde ihm abgesprochen."
8Der Kläger wurde auf Veranlassung der Beklagten amtsärztlich durch Dr. P. und ergänzend fachpsychiatrisch durch Dr. C1. , Chefarzt der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie am St. Antonius-Krankenhaus Kirchhellen, untersucht.
9Im nervenärztlichen Gutachten vom 3. Februar 2009 führt Dr. C1. u.a. aus, dass das vom Untersuchten geklagte Ausmaß der vorgetragenen Kränkung aus den objektiven Umständen nicht nachvollziehbar abgeleitet werden könne. Das Krank-heitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor. Es handele sich um eine gering ausgeprägte depressiv-gekränkte Anpassungsstörung ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.
10Dr. P. kommt in seiner zusammenfassenden Stellungnahme vom 2. März 2009 zu dem Ergebnis, dass ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis, welches im Stande gewesen wäre, einen Körperschaden im Sinne einer psychischen Erkrankung vorzurufen, in dem Ereignis vom 12. September 2007 nicht zu sehen sei.
11Durch Bescheid vom 6. April 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nach den ärztlichen Gutachten nicht vor. Das Ereignis am 12. September 2007 sei nicht die wesentliche Ursache der gering ausgeprägten psychischen Störung und erfülle nicht die Kriterien eines potentiell traumatisierenden Ereignisses nach den Definitionen des ICD 10.
12Hiergegen legte der Kläger am 25. April 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung legte er eine neue ärztliche Stellungnahme des Dr. T1. vor, der die Erkrankung des Klägers als posttraumatische Belastungsstörung qualifiziert und sie auf das Ereignis vom 12. September 2007 zurückführt.
13Am 26. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach umfassender erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen des Gesundheitsamtes vom 14. Oktober 2009 und des Fachgut-achters Dr. C1. vom 30. September 2009 könne das in Rede stehende Ereignis
14nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Es sei nicht "aus heiterem Himmel" gekommen, da auf Grund der Vorgeschichte des zugrunde liegenden Konfliktes bereits im Frühjahr 2007 ein Gespräch mit anwaltlicher Vertretung vorausgegangen sei. Einer Ankündigung einer dienstlichen Umsetzung könne nicht die Qualität einer "Situation von außergewöhnlicher Bedrohung" zugemessen werden.
15Der Kläger hat am 14. Dezember 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass nach seinem Verständnis bei der Besprechung am 12. September 2007 eine Konfliktlösung auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Arbeitspapiers vorgesehen gewesen sei. Deshalb sei die Ankündigung einer Um-setzung in eine unterwertige Funktion für ihn völlig überraschend gewesen. Zudem sei er im Anschluss an die Ankündigung der Umsetzung mit vorgefertigten und ohne sein Wissen heimlich eingeholten, ihn diskriminierenden Erklärungen von Mitarbei-tern konfrontiert worden. Die mit dieser Konfrontation verbundene Schockwirkung habe ihn derart getroffen, dass er psychisch zur Dienstausübung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das Ereignis vom 12. September 2007 erfülle alle Kriterien eines Dienstunfalls.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2009 zu verpflichten, das Ereignis (Gespräch) vom 12. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie trägt vor, dass die Umsetzung des Klägers am Ende eines internen beamten-rechtlichen Verfahrens mit einer längeren Vorgeschichte gestanden habe und die Information hierüber schon deshalb für den Kläger kein überraschendes (plötzliches) Ereignis darstelle. Mit der Umsetzung sei keine Aussage darüber getroffen worden, von wem die "atmosphärischen Störungen" zu vertreten gewesen seien. Man habe
21nur sicherstellen wollen, dass die dadurch eingetretenen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes abgestellt würden. Letztlich sei die Erkrankung auf eine mangelnde Verarbeitungsfähigkeit des Klägers zurückzuführen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. April 2009 und der Wider-spruchsbescheid vom 26. November 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat es zu Recht abge-lehnt, das Ereignis vom 12. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.
24Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG liegt ein Dienstfall vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis einen Körper-schaden verursacht hat und das Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
25Es kann dahinstehen, ob der Kläger - wie in dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. September 2007 angenommen - an einer posttraumatischen Belastungsstörung, oder - wie im nervenärztlichen Gutachten des Dr. C1. vom 3. Februar ausgeführt - an einer gering ausgeprägten depressiv-gekränkten Anpassungsstörung leidet. Es fehlt hier für die Anerkennung eines Dienstunfalls bereits an der erforderlichen äußeren Einwirkung auf den Kläger.
26Das Merkmal der äußeren Einwirkung als Voraussetzung eines Dienstunfalls dient dazu, Ereignisse auszugrenzen, die sich letztlich als Teil der inneren Veranlagung oder des willentlichen Verhaltens der verletzten Person darstellen. Es fehlt an einer äußeren Einwirkung, wenn Ereignisse eintreten, die auf der inneren Veranlagung des Beamten oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten beruhen.
27BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, BVerwGE 17, 59, 62; Urteil vom 4. Februar 1966 - II C 65.63 -, BVerwGE 23, 201, 206; GKÖD, § 31 BeamtVG, Rn. 7, 9.
28Die Dienstunfallvorschriften als Bestandteil der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge sind Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie gebietet es, dass der Dienst-herr für die Folgen eines Unfalles einsteht, den der Beamte im inneren Zusammen-hang mit seiner Dienstleistung erleidet. Für ein Eingreifen der Unfallfürsorge besteht jedoch kein Anlass bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich uns selbstverständlich sind. Derartige Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, vermögen den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen. Etwas anderes kann nur gelten bei Hinzutreten weiterer Umstände, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses übersteigen.
29OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 - (juris).
30Erkrankt ein Beamter im Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen der Personal-verwaltung, stellen daher die zugrunde liegenden dienstlichen Vorgänge regelmäßig keine äußere Einwirkung im Sinne des Unfallrechts dar, da hier im Vordergrund die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten steht, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden kann. Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss wie Veränderungen des Aufgabenumfangs, Umsetzungen, Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten können deshalb keine äußere Einwirkung i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen und damit auch keinen Unfall verursachen.
31OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. März 2009 - 2 B 353/07 -; VG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2009 - 9 K 354/09.F -; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 2 L 87/90 - (juris).
32Das Personalgespräch am 12. September 2007 stellte einen Vorgang dar, mit dem ein Beamter im Rahmen seines Dienstverhältnisses rechnen muss. Das Gespräch als solches kam für den Kläger nicht überraschend. Der Inhalt des Gesprächs (Ankündigung der Umsetzung, Information über Aussagen der Mitarbeiter der G. ) mag zwar nicht der Erwartung des Klägers entsprochen haben, objektiv war er jedoch im Hinblick auf die sich über Monate hinziehenden Konflikte nahe-liegend. Es war vor dem Hintergrund einer effektiven Aufgabenwahrnehmung damit zu rechnen, dass der Dienstherr den Sachverhalt aufklären und auf der Grundlage
33der gewonnenen Erkenntnisse eine Umsetzung des Klägers oder anderer Beamter in Betracht ziehen würde. Zu einer kontinuierlichen Mitteilung über den Stand der Sach-verhaltsermittlung und der jeweils gewonnenen Erkenntnisse gegenüber dem Kläger war die Beklagte nicht verpflichtet und der Kläger konnte damit auch nicht rechnen. Es ist nicht unüblich, dass der Dienstherr im Rahmen der gebotenen Ermessensent-scheidung zunächst Erkenntnisse sammelt, geeignete Maßnahmen erwägt und erst nach Abschluss des Entscheidungsprozesses den betroffenen Beamten über die beabsichtigte Maßnahme - einschließlich der dieser zugrunde liegenden Erkennt-nisse - informiert.
34Die beabsichtigte Umsetzung des Klägers bewegte sich innerhalb des weiten Ermessensspielraums seines Dienstherrn und erweist sich nicht als willkürlich. Dass der Kläger seine Umsetzung für nicht sachgerecht hält, vermag die Annahme eines Dienstunfalls nicht zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Umset-zung im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung als rechtmäßig erwiesen hätte. Auch sachlich im Ergebnis nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen gehören grund-sätzlich nicht zu solchen Ereignissen, die eine äußere Einwirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen können, da ein Beamter insoweit Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
35VG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2009 - 9 K 354/09.F -.
36Daher kann sogar aus einer sich im Ergebnis als ungerechtfertigt erweisenden Personalmaßnahme noch nicht der Schluss gezogen werden, damit habe eine äußere Einwirkung auf den Beamten stattgefunden. Auch insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die Verarbeitung solcher Erfahrungen von gesunden Menschen geleistet werden kann und daraus keine posttraumatische Belastungsreaktion ent-steht. Jeder gesunde Mensch muss in der Lage sein, selbst gewisse Ungerechtig-keiten zu ertragen und zu verarbeiten. Jedenfalls kann eine insoweit nicht hinrei-chende psychische Verarbeitungskapazität nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, da er insoweit keine dienstbezogenen Ursachen setzt, sondern die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit ihre maßgebende Ursache in der besonderen psychischen Verfassung des Betroffenen hat.
37Die geplante Umsetzung des Klägers stellte sich auch nicht als Angriff auf die gesamte berufliche Existenz des Klägers dar. Es handelte sich um eine innerhalb des Normalspektrums liegende Personalmaßnahme, die dem Kläger sein Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn beließ, so dass seine berufliche Existenz unverändert gewährleistet war. Der Befürchtung, dass die für ihn vorge-sehene Stelle im Rechnungsprüfungsamt der bisherigen Verwendung als Verwal-tungsleiter der G. nicht gleichwertig sein könnte, hätte der Kläger durch Geltendmachung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung begegnen können.
38Für die Einstufung des Personalgesprächs als äußere Einwirkung kann auch nicht auf den Inhalt des dem Kläger eröffneten Ergebnisses der Mitarbeiterbefragung abgestellt werden. Die Befragung wurde nicht etwa durch den - ebenfalls konflikt-belasteten - Amtsleiter der G. , sondern durch die Personalverwaltung vorge-nommen und stellt eine angemessene Vorgehensweise zum Erkenntnisgewinn dar. Das Ergebnis der Befragung wurde dem Kläger mitgeteilt, ohne dass sich die Perso-nalverwaltung den Inhalt der einzelnen Stellungnahmen zu eigen gemacht hätte. Die Enttäuschung des Klägers über die negative Einschätzung seiner Person durch zahl-reiche Mitarbeiter ist nachvollziehbar, macht die Mitteilung aber nicht zu einem Ereig-nis im Sinne des Unfallrechts. Wenn eine Ermittlung ein negatives Bild anderer über die eigene Person offenbart, das nicht der eigenen Einschätzung entspricht, so darf angenommen werden, dass der darin wahrgenommene "ungerechte Eingriff in das Selbstverständnis" verarbeitet wird, ohne dass schon deshalb eine posttraumatische Belastungsreaktion eintritt. Dies sind Situationen, mit denen im Laufe eines langen Berufslebens gerechnet werden muss.
39Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte dem Kläger ihre Personal-entscheidung und die dieser zugrunde liegenden Erkenntnisse "schonender" hätte vermitteln sollen.
40Insgesamt verkennt das Gericht nicht, dass die Vorgänge für den Kläger, der bereits seit 1968 im Dienst der Beklagten steht und sich als Teil von ihr verstanden hat, sehr belastend waren und die psychische Erkrankung für ihn weitreichende Folgen hat. Die Kriterien eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erfüllt das Ereignis vom 12. September 2007 jedoch nicht.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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