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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5451/09

Datum:
29.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 5451/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1129.12K5451.09.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall; äußere Einwirkung; Umsetzung; atmosphärische Störung; Personalmaßnahme; Psyche; Posttraumatische Belastungsstörung
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 1
Leitsätze:

Ereignisse, mit denen während eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (z. B. Veränderungen des Aufgabenumfanges, Umsetzung, Probleme in der Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten) sind keine äußere Einwirkung im Sinne des § 31 Abs 1 BeamtVG.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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