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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4155/07

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 4155/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1006.12K4155.07.00
 
Schlagworte:
Besoldung, Sonderzahlung 2004, Bundesbeamte, Verwirkung
Leitsätze:

Ein Beamter kann seinen Anspruch auf höhere Besoldung, die so vom Gesetzgeber nicht (mehr) vorgesehen ist, verwirken, wenn er diesen Anspruch länger als ein Jahr nicht geltend macht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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