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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3063/09

Datum:
19.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3063/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1019.12K3063.09.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall; plötzliches Ereignis; Berufskrankheit; Unfallruhegehalt
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 1; BeamtVG § 31 Abs 3, BeamtVG § 45 Abs 1
Leitsätze:

Mobbing, bei dem es sich überlicherweise um eine Mehrzahl kleinerer Ereignisse handelt, vermag regelmäßig einen Dienstunfall nicht zu begründen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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