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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2878/10

Datum:
03.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2878/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0403.12K2878.10.00
 
Schlagworte:
Stiftung für Hochschulzulassung; ZVS; Zuweisung; echte Rückwirkung; unechte Rückwirkung; Gesetzgebungskompetenz; Geschäftsführer; Statusamt
Normen:
Errichtungsgesetz § 12 Abs 1; Errichtungsgesetz § 7 Abs 1; BeamtStG § 20 Abs 3; GG Art 72 Abs 1; GG Art 74 Abs 1 Nr 27
Leitsätze:

Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung ist befugt, bereits die erste Besetzung der Stelle des Geschäftsführers durch Bestellung vorzuneghmen, ohne durch statusbezogene rechte des früheren Direktors der ZVS daran gehindert zu sein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu voll- streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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