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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2749/09

Datum:
30.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2749/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0830.12K2749.09.00
 
Schlagworte:
Verjährung, Verwirkung, Zulage, Besoldung, unzulässige Rechtsausübung
Normen:
§ 242 BGB
Leitsätze:

Die Einrede der Verjährung ist nicht verwirkt, wenn der Dienstherr hinsichtlich des Anspruchs auf eine Zulage eine unzutreffende Rechtsauffassung vertritt und der Beamte darauf vertraut.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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