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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2072/06

Datum:
29.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2072/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0629.12K2072.06.00
 
Schlagworte:
Feststellungsinteresse; Beförderung; Wartezeit; Leistungsvergleich
Normen:
VwGO § 113 Abs 1 Satz 4; GG Art 33 Abs 2; PostPersRG § 4 Abs 3 Satz 3; PostLV
Leitsätze:

Eine vorrangig am Vorliegen einer bestimmen Wartezeit orientierte Auswahlentscheidung ist auch bei den von der Deutschen Telekom AG beurlaubten und einem Tochterunternehmen angestellten Beamten rechtswidrig.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der Beförderung zum 1. März 2006 im Bescheid vom 20. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2006 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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