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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 206/08

Datum:
20.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 K 206/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0420.12K206.08.00
 
Schlagworte:
Zeckenbiss, Dienstunfall
Normen:
BeamtVG § 31 Abs 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 verpflichtet, den Zeckenbiss vom 20. Juni 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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