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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 verpflichtet, den Zeckenbiss vom 20. Juni 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger steht als Technischer Regierungsamtsrat im Dienst der Beklagten. In seiner Funktion als Sachbearbeiter für Eisenbahnaufsicht ist er zum Zwecke der Bauaufsicht zu Abnahmen und Inspektionen von Bauwerken und bahntechnischen Anlagen auch im Außendienst tätig. Er begehrt die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall.
3Am 20. Juni 2007 war der Kläger mit Außendiensttätigkeiten im Rahmen der objektbezogenen Eisenbahnaufsicht in Form der Prüfung von Durchlässen und Stützbauwerken im Netzbezirk G. befasst. Hierbei musste er auch Gestrüpp und hohes Gras betreten. Nach Beendigung seiner Tätigkeit fuhr er nach Hause und stellte dort am rechten Fuß (kleiner Zeh) einen Fremdkörper fest und erkannte nach Entfernung, dass es sich hierbei um eine Zecke handelte.
4Der Kläger meldete den Vorfall am 21. Juni 2007 und beantragte die Anerkennung als Dienstunfall.
5Durch Bescheid vom 24. Juli 2007 lehnte das Eisenbahn-Bundesamt (Bundesamt) die Anerkennung des Zeckenbisses vom 20. Juni 2007 als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ereignis und den eigentlichen Dienstaufgaben nicht bestehe. Es liege vielmehr eine reine "Gelegenheitsursache" vor, bei der die Beziehung zum Dienst eine rein zufällige sei und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre bzw. hätte eintreten können. Bei Zeckenbissen werde ein ursächlicher Zusammenhang nur bei solchen Berufsgruppen bejaht, deren berufsbedingte Tätigkeit schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet sei, im Freien ausgeübt zu werden, wie z.B. bei einem Forstbeamten, der den weit überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit im Wald oder in der freien Natur verbringe. Der tatsächliche Außendiensteinsatz des Klägers (etwa 20% der Arbeitszeit) weise einen solchen Schwerpunkt nicht auf.
6Am 16. August 2007 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 24. Juli 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass sich mit dem Zeckenbiss ein berufsspezifisches Risiko verwirklicht habe. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob der Außendiensteinsatz 20%, 50% oder 80% betrage.
7Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2007 wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen seine Ausführungen im Bescheid vom 24. Juli 2007 und wies darauf hin, dass der Kläger bei anders gelagertem Schwerpunkt nur gelegentlich im Rahmen der Bauaufsicht zu Abnahmen und zu Inspektionen von Bauwerken und bahntechnischen Anlagen im Außendienst unterwegs sei. Bei diesen gelegentlichen Anlässen unterliege er einer allgemeinen Gefahr, von Zecken und anderen Insekten gebissen zu werden
8Der Kläger hat am 10. Januar 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass keine Gelegenheitsursache vorliege, da sich sein besonderes Berufsrisiko realisiert habe.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2007 zu verpflichten, den Zeckenbiss vom 20. Juni 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie macht erneut geltend, dass die objektbezogene Eisenbahnaufsicht kein erhöhtes Risiko beinhalte, von Zecken gebissen zu werden.
14Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des von ihm angezeigten Zeckenbisses als Dienstunfall.
19Nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
20Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Stich einer Zecke ist ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis im Sinne der genannten Vorschrift, durch das ein Körperschaden verursacht wird. Fallbezogen ist dieses Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar und in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten.
21Ein Körperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist, wobei es auf die Schwere des Körperschadens grundsätzlich nicht ankommt und auch kleinere Körperschäden rechtserheblich sind, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Gemessen hieran bewirkt ein Zeckenbiss einen Körperschaden. Zumindest während der Zeit, in der die Zecke sich im Körper ihres Opfers festgebissen hat und unter gleichzeitiger Absonderung eines Sekrets in den Körper des Opfers diesem Blut absaugt, ist der physische Zustand des Opfers, das dieser Einwirkung (wehrlos) ausgesetzt ist, bis die Zecke entfernt ist, im Sinne der obigen allgemein gebräuchlichen Definition eines Körperschadens ungünstig verändert. Angesichts dessen beschränkt sich die körperliche Beeinträchtigung nicht auf eine geringfügige Hautverletzung. Vielmehr verschafft die Zecke sich durch ihren Biss unmittelbaren Zugang zu der Blutbahn ihres Opfers, zapft diese an und verunreinigt die Bissstelle und damit letztlich das Blut ihres Opfers mit dem von ihr abgesonderten Sekret, das u. a. der Betäubung der betroffenen Hautstelle und der Ausschaltung der körpereigenen Immunabwehr dient. Hierdurch wird die körperliche Integrität ihres Opfers in mehr als unerheblichem Umfang beeinträchtigt, was zur Bejahung eines Körperschadens ausreicht. Dass die betroffene Hautstelle nach Abfallen oder Entfernen der Zecke nur geringfügig verletzt ist und die Einstichstelle in der Regel komplikationslos und schnell verheilt, kann den zuvor - während der Einwirkungszeit der Zecke auf den Körper ihres Opfers, in welchem sie sich für die Dauer des Saugvorgangs festgebissen hatte - verursachten Körperschaden nicht im Nachhinein ungeschehen machen. Nach alledem bewirkt der Biss einer Zecke den Eintritt eines Körperschadens unabhängig davon, ob die Zecke während des Saugvorgangs auch Krankheitserreger in die Blutbahn ihres Opfers einbringt. Geschieht letzteres und führt dies später zu einer entsprechenden Erkrankung ihres Opfers, so ist dann die Frage der Anerkennungsfähigkeit als Dienstunfallfolge aufgeworfen, die sich fallbezogen (noch) nicht stellt, weil bei dem Kläger bislang eine Folgeerkrankung nicht eingetreten ist.
22Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. April 2009 - 1 A 155/08 -.
23Die Anforderungen des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des als Dienstunfall geltend gemachten Ereignisses sind ebenfalls erfüllt. Ein Ereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn sich genau feststellen lässt, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat. Ist der genaue Zeitpunkt eines plötzlichen Unfallereignisses später nicht mehr bestimmbar, weil es zunächst unbemerkt geblieben ist und zeitlich keine unmittelbaren Folgen hatte, so muss es zumindest in einem kurzen Zeitraum stattgefunden haben, der konkret bestimmbar ist.
24Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 B 46.05 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.1, Nr. 88.
25Hiernach ist das Ereignis örtlich und zeitlich bestimmbar, weil, von der Beklagten insoweit auch nicht bestritten, der Kläger am 20. Juni 2007 während der Inspektion von Durchlässen und Stützbauwerken im Netzbezirk G. durch hohes Gras gelaufen und dort von einer Zecke gebissen worden ist.
26Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Zeckenbiss auch in Ausübung bzw. infolge des Dienstes im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG erlitten. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt neben dem Kausalitätszusammenhang zwischen Ereignis und Schaden einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Insoweit genügt nicht jedweder ursächlicher Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, vielmehr bedarf es einer besonders engen ursächlichen Verknüpfung mit dem Dienst, da der Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG nach ihrem Sinn und Zweck das Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherr zugrundeliegt. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.
27BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 24/06 -.
28Ferner ist anerkannt, dass nicht als Ursachen im Rechtssinn sogenannte Gelegenheitsursachen anzusehen sind, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Ein Kausalzusammenhang besteht somit regelmäßig nicht, wenn der Geschädigte einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.
29BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/97 -.
30Der Kläger war zur Zeit des Zeckenbisses am 20. Juni 2007 im Rahmen der Eisenbahnaufsicht für seinen Dienstherrn im Außendienst tätig. Er prüfte Durchlässe und Stützbauwerke bei der DB AG im Netzbezirk G. und betrat hierbei auch Gestrüpp und ungemähtes Gras. Er hat sich damit im dienstlichen Auftrag in einem Gebiet aufgehalten, das regelmäßig von Zecken bevölkert wird. Dieser Gefahr wäre der Kläger nicht im gleichen Maße ausgesetzt gewesen, wenn er sich nicht im Dienst befunden hätte. Zwar kommen Zecken in ganz Deutschland bis 1000 Meter Höhe vor. Beliebte Aufenthaltsorte sind buschige Wald- und Wegränder, Laub- und Nadelwälder, hier vor allem lichte Gehölze mit Unterwuchs sowie Parkanlagen und Gärten mit Büschen und Sträuchern als Unterholz. Anders als bei sonstigen Insektenstichen (z.B. Wespenstichen) kann die Gefahr eines Zeckenbisses bei diesen Aufenthaltsorten der Zecken aber noch nicht als allgemeines Lebensrisiko angesehen werden. Ein Risiko besteht eben nur für Personen, die sich in entsprechenden Gebieten aufhalten; für andere Personen hingegen nicht. Hat der Kläger nunmehr auf dienstlicher Veranlassung ungemähtes Gras betreten und sich dort längere Zeit aufgehalten, so verwirklichte sich durch den Zeckenbiss ein berufsbedingt gesteigertes Risiko, von einer Zecke gebissen zu werden.
31Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von Bedeutung, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses mit dem für sein Amt typischen Aufgaben verrichtet hat. Die Frage der Dienstbezogenheit ist nicht anhand des typischen Tätigkeitsfeldes des betroffenen Beamten, sondern anhand der zur Zeit des schädigenden Ereignisses konkret wahrgenommenen dienstlichen Verrichtungen des Beamten zu beantworten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -; Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 2 B 72/08 -; Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 22. April 2009 - 1 A 155/08 -; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 1 A 134/05 -; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 28. Februar 2007 - AN 11 K 06.02510 -.
33Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort.
34BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010, - 2 C 81.08 - und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 -; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -.
35Eine solche Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen. Dies hat zur Folge, dass dem Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch hier die Verwirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem Körperschaden gekommen ist, dienstlich geprägt ist.
36BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -.
37So liegt der Fall hier. Wie ausgeführt, gehörte die Prüfung von Durchlässen und Stützbauwerken zu den dienstlichen Aufgaben des Klägers. Die Begehung des unwegsamen Geländes war den Erfordernissen dieser Aufgabe geschuldet, so dass sich der Kläger an einem Ort aufhielt, der dem dienstlichen Auftrag entsprach.
38Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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