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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1971/06

Datum:
19.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1971/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0219.12K1971.06.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeit; Ausland; "Nur Beamter; Rente; Ermessen; Ermessenspraxis; Versorgung; ruhegehaltfähig
Normen:
VwGO § 114 S 1; BeamtVG § 11; BeamtVG § 12; BeamtVG § 67; BeamtVG § 55 Abs 8; BeamtVG VwV 11.0.5
Leitsätze:

Eine Ermessenspraxis ist fehlerhaft, wenn unabhängig von der Höhe einer ausländischen Rente Vordienstzeiten im Ausland pauschal nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist eine Vergleichsberechnung nach nr. 11.0.5 BeamtVG VwV vorzunehmen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 16. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 verpflichtet, über die Anerkennung ruhegehalts-fähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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