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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 154/07

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 154/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0223.12K154.07.00
 
Schlagworte:
Stellenzulage, Gitterzulage, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Dienstenthebung
Normen:
BBesG § 42 Abs 3 S 1; BBesG Vorbemerkung Nr 12 zu BBesO A und B
Leitsätze:

Ist ein Justizvollzugsbeamter auf Grund eines Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte an der Dienstleistung gehindert, hat er keinen Anspruch auf nachträgliche Gewährung der Stellenzulage gemäß Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (sogenannte "Gitterzulage"), auch wenn später der Verdacht eines Dienstvergehens ausgeräumt worden ist (Abgrenzung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 OVG A 113/85-).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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