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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1447/06

Datum:
19.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1447/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0219.12K1447.06.00
 
Schlagworte:
Vordienstzeit, Ausland, "Nur" Beamter, Rente, Ermessen, Ermessenspraxis, Versorgung, ruhegehaltfähig
Normen:
VwGO § 114 S 1; BeamtVG §§ 11, 12, 67, 55 As. 8; BeamtVG VwV 11.0.5
Leitsätze:

Eine Ermessenspraxis ist fehlerhaft, wenn unabhängig von der Höhe einer ausländischen Rente Vordienstzeiten im Ausland pauschal nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist eine Vergleichsberechnung nach Nr. 11.0.5 BeamtVG VwV vorzunehmen.

 
Tenor:

Der Bescheid des M. für C. und W. Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2003 in der Fassung vom 30. November 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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