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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1165/06

Datum:
23.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1165/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0323.12K1165.06.00
 
Schlagworte:
Beamter, Rückforderung, Familienzuschlag, Öffentlicher Dienst, Ehegatte, Kenntnis
Normen:
BBesG § 12 Abs 2; BBesG § 40 Abs 5; EStG § 63 Abs 1; EStG § 64 Abs 2
Leitsätze:

Zur (eingeschränkten) Verpflichtung eines Beamten, sich im Hinblick auf die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG beim geschiedenen Ehegatten bzw. bei dessen neuem Ehepartner über dessen Berufstätigkeit zu informieren.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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