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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1157/10

Datum:
14.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1157/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0914.12K1157.10.00
 
Schlagworte:
anderer Bewerber, Landespersonalausschuss, Befähigung, Beurteilungsspielraum, Laufbahn, Aufstieg
Normen:
LVO NRW § 45, LBG NRW § 3 Abs 1 S 2, LBG NRW § 13
Leitsätze:

1. Die Entscheidung des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung eines "anderen Bewerbers" ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

2. Der Landespersonalausschuss muss seine Entscheidung im Rahmen der internen Mitwirkung gegenüber der personalentscheidenden Stelle begründen.

3. Beamte, die bereits in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können "andere Bewerber" bei ihrem Dienstherrn sein.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 7. Januar 2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 2/3 und die Klägerin 1/3 der der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

 
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