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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 4427/08

Datum:
06.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4427/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0906.11K4427.08.00
 
Schlagworte:
Kündigung, außerordentlich, Zustimmung, behinderungsbedingt, psychische Erkrankung
Normen:
§ 85 SGB IX, § 91 Abs. 4 SGB IX , § 626 BGB
Leitsätze:

Einzelfall eines bestehenden Zusammenhangs zwischen Kündigungsgrund und psychischer Behinderung des Arbeitnehmers. Rechtmäßigkeit der Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung bejaht. Einzelfall eines bestehenden Zusammenhangs zwischen Kündigungsgrund und psychischer Behinderung des Arbeitnehmers.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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