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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 1856/09

Datum:
31.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1856/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0831.11K1856.09.00
 
Schlagworte:
Pflegewohngeld, Vermögensschongrenze, 20.000 €
Normen:
PfG NRW § 12 Abs. 1, PfG NRW § 12 Abs. 3
Leitsätze:

Für Ehepaare gilt eine Vermögensschongrenze von 20.000 € auch dann, wenn sich nur ein Ehepartner im Pflegeheim aufhält und der andere weiterhin die eheliche Wohnung bewohnt (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 - 12 A 2663/06 -).

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. März 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihren Heimplatz im Haus B. in F. Pflegewohngeld für die Zeit vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 500,41 EUR monatlich zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des erledigten Teils des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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