Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 564/09

Datum:
21.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 564/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0721.9L564.09.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Entziehung, Verzicht, Punktesystem, Streitwert, qualifizierte berufliche Nutzung
Normen:
StVG § 4 Abs 2 Satz 3; StVG § 4 Abs 10; VwGO § 4 Abs 3 Satz 1 Nr 3; VwGO § 80 Abs 5 Satz 1
Leitsätze:

1. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist entsprechend auch auf solche Fälle anwendbar, in denen ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Rahmen eines Entziehungsverfahrens nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 StVG erfolgt und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 10 StVG neu erteilt wird.

2. Die Kammer setzt in Anlehnung an die geänderte Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den doppelten Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an, wenn ein Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis vorliegt.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.:9 K 2361/09) gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 5. Mai 2009 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank