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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 508/09

Datum:
15.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 508/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0615.9L508.09.00
 
Schlagworte:
Fiktionswirkung; Bachelor-Studium; Elektrotechnik; angemessener Zeitraum; Zweithörer
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 80 Abs 5 Satz 1; AufenthG § 16 Abs 1 Satz 5; AufenthG § 81 Abs 4
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. -T. aus C. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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