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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 108/09

Datum:
06.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 108/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0406.9L108.09.00
 
Schlagworte:
Nichtraucher, Nichtraucherschutzgesetz, Gaststätte über zwei Etagen, Deckendurchbrechung, Interessenabwägung, Umbaumaßnahme
Normen:
NiSchG NRW § 1; NiSchG NRW § 2 Nr. 7; NiSchG NRW § 3 Abs. 6, 7, 8; NiSchG NRW § 4; NiSchG NRW § 5
Leitsätze:

1. Die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 2 VwGO zwischen dem Nichtraucherschutz und der Berufsfreiheit des Gastwirtes geht zu Lasten des Gastwirtes aus, wenn er duch einfache bauliche Maßnahmen den Vorgaben des NiSchG NRW entsprechen kann und er eine bisherige existenzbedrohende Auswirkung des Gesetzes nicht darlegen kann.

2. Bei einer Gaststätte, die sich über zwei Stockwerke erstreckt, wobei die Zwischendecke durchbrochen ist und beide Etagen mit einer in der Gaststätte befindlichen Treppe verbunden sind, handelt es sich um einen Raum im Sinne des NiSchG NRW.

3. Im vorliegenden Verfahren kann nicht geklärt werden, ob der Verordnungsgeber aufgrund der im NiSchG NRW zum Ausdruck gekommenen Entscheidung des Gesetzgebers für ein Konzept des Nichtraucherschutzes in Gaststätten, das den Gesundheitsschutz im Ausgleich insbesondere mit der Berufsfreiheit der Gaststättenbetreiber verfolgt, zum Erlass einer solchen Verordnung verpflichtet ist, wenn es tatsächlich Gaststätten ausgestattet mit technischen Anlagen geben sollte, die trotz fehlender räumlicher Trennung im Sinne des NiSchG NRW einen gleichwertigen Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für die im Raum anwesenden Nichtraucher bieten.

4. Es kann dahinstehen, ob § 4 S. 3 NiSchG NRW, wonach die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen dürfen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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