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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 2882/09

Datum:
12.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2882/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1112.8K2882.09.00
 
Schlagworte:
Untätigkeitsklage, Ersetzung des Vorverfahrens, Verwirkung der Rechtsbehelfseinlegung; optische Bedrängungswirkung einer WEA, rechtliche Bedeutung einer Änderungsgnehmigung
Normen:
§ 35 Abs 3 Satz 1 BauGB, § 15 Abs 1 Satz 2 Bau NVO
Leitsätze:

Die Verlagerung des Standortes einer WEA in Richtung zur Nachbarschaft durch Änderungsgenehmigung wirft die Genehmigungsfrage insgesamt neu auf und eröffnet umfassenden Drittschutz. Bei einer geringeren Entfernung als das Zweifache der Gesamthöhe zum Nachteil der Nachbarn ist grundsätzlich eine optische Bedrängungswirkung anzunehmen und nur ausnahmweise in Würdigung der Umstände des Einzelfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu verneinen.

 
Tenor:

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13. Mai 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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