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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 929/09

Datum:
02.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 929/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1002.7L929.09.00
 
Schlagworte:
Anerkennung eines EU-Führerscheins; unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat; anderslautende Erklärung
Normen:
FeV n.F. § 28 Abs. 4 S. 2; 3. EU-Führerscheinrichtlinie; StVG § 3
 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwalt L. aus I1. beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3778/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

4. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab zugefaxt werden.

 
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