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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 211/09

Datum:
17.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 211/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0417.7L211.09.00
 
Schlagworte:
Entziehung, Fahrerlaubnis
Normen:
FeV § 11
 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt, weil kein Rechtsschutzinteresse hierfür besteht. Da der Antragsteller innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben hat, ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2009, zugestellt am 26. Februar 2009, bestandskräftig geworden. Hierauf ist der Antragsteller mehrfach durch das Gericht hingewiesen worden (zuletzt: Verfügung vom 6. April 2009). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Der Streitwert wird gem. § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500 EUR festgesetzt, was der Festsetzungspraxis der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art entspricht.

 
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