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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1520/08

Datum:
19.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1520/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0519.7L1520.08.00
 
Schlagworte:
Genehmigung für den Rettungsdienst, Funktionsschutzklausel, Verlängerung einer Genehmigung
Normen:
RettG NRW § 18, § 19 Abs. 1, 4, 6, VwGO § 123
 
Tenor:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin zuletzt unter dem 15. März 2007 erteilte Genehmigung für einen RTW vorläufig bis zu einer Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache, längstens bis zum 14. März 2011 zu verlängern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu ¾ und die Antragstellerin zu ¼.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

 
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